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   LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16   

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https://dejure.org/2017,14185
LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16 (https://dejure.org/2017,14185)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16 (https://dejure.org/2017,14185)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2017 - L 2 AL 68/16 (https://dejure.org/2017,14185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung des nach erfolgter unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung erzielten Einkommens aus abhängiger Beschäftigung bei der Bemessung des Arbeitsentgelts; Arbeitslosengeld; Bemessungsgrundlagen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 152
    Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16
    Wie das BSG in seinem Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - ausführe, sei zu unterscheiden zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Inanspruchnahme der Leistung.

    Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des BSG vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - habe zudem nur Bedeutung für den Begriff der Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Die weiteren Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III würden hier nur für das Sperrzeitrecht ausgeklammert.

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BSG vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243, ist aus den von der Beklagten genannten Gründen nicht einschlägig.

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16
    Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des BSG vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - entgegengetreten, wonach der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung im Zusammenhang mit der Feststellung des Bemessungszeitraums anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses sei.

    Die von der Beklagten und dem SG den jeweiligen Entscheidungen zu Grunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 6, und 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B, juris, bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden.

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16
    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. September 2008 - B 12 KR 27/07 R - widerspreche es dem Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts, Beitrags- und Versicherungspflicht während Zeiten der Freistellung von der Arbeit bei fortbestehender Entgeltzahlungspflicht zu verneinen.

    Entsprechendes gilt für die im Vorverfahren durch die Klägerin angeführte Entscheidung des BSG vom 24. September 2008 - B 12 KR 27/07R, BSGE 101, 273, die eine besondere Konstellation betrifft und im Übrigen (unter Rn. 24) ausdrücklich die Rechtsprechung des BSG zur Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne bekräftigt.

  • LSG Bayern, 18.07.2016 - L 10 AL 133/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Höhe von Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16
    Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, nimmt Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2015, in dem angefochtenen Gerichtsbescheid des SG sowie ergänzend auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 18. Juli 2016 - L 10 AL 133/16 NZB.

    Diese Rechtsfrage ist geklärt (so ausdrücklich zuletzt Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris).

  • BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen -

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16
    Die von der Beklagten und dem SG den jeweiligen Entscheidungen zu Grunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 6, und 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B, juris, bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden.
  • LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 67/17

    Bemessungszeitraum, unwiderrufliche Freistellung

    Während der Bemessungsrahmen auf das Versicherungspflichtverhältnis als Arbeitsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne abstellt, welches bis zum 30.06.2015 bestanden hat, kommt es für den Bemessungszeitraum auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an (vgl BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; Beschluss des Senats vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 09/2015, § 150 Rn 70).

    Auch dem Sinn und Zweck der Bemessung des Alg als Lohnersatz läuft dies nicht zuwider, da es dabei auf den "Marktwert" der tatsächlichen Arbeitsleistung im Beruf ankommt, für den es unerheblich ist, welche Leistungen der Arbeitnehmer in Zeiten der tatsächlichen Nichtbeschäftigung erhält (vgl dazu auch LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16).

  • LSG Hamburg, 21.03.2018 - L 2 AL 45/17

    Arbeitslosengeld

    Mit der einschränkenden Auslegung des § 150 Abs. 1 SGB III u.a. durch den erkennenden Senat in dessen Urteil vom 5. April 2017 - L 2 AL 68/16 - werde dessen Wortlaut überdehnt und dessen Sinn und Zweck zuwider gehandelt.

    Diese Rechtsfrage ist geklärt (so ausdrücklich zuletzt Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2016 - L 10 AL 133/16 NZB, sowie Urteile des erkennenden Senates vom 5. April 2017 - L 2 AL 68/16 und L 2 AL 84/16, und schließlich Hessisches LSG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - L 7 AL 16/17, jeweils juris).

    Der erkennende Senat hat in seinem o.g. Urteil vom 5. April 2017 (L 2 AL 68/16, in den Grundsätzen ebenso das weitere Urteil vom 5. April 2017 - L 2 AL 84/16, und Hessisches LSG, a.a.O.) Folgendes ausgeführt: Dieses Ergebnis läuft auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift bzw. den Grundrechten der Klägerin zuwider.

  • LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 62/17

    Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeldanspruch

    Dies erscheint legitim vor dem Hintergrund der Funktion des Arbeitslosengeldes als nach dem aktuellen Marktwert des Arbeitslosen bemessene Lohnersatzleistung (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2017 - L 2 AL 68/16, juris).
  • LSG Hessen, 25.07.2017 - L 7 AL 16/17

    Bemessung von Arbeitslosengeld; Längere Beschäftigungslosigkeit; Keine strenge

    Diese Rechtsfrage ist geklärt (so ausdrücklich zuletzt auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris; Landessozialgericht Hamburg, Urteile vom 5. April 2017, L 2 AL 68/16 sowie L 2 AL 84/16, beide in juris; zum ganzen siehe auch aktuell Köhler, Auswirkungen einer unwiderruflichen Freistellung auf ALG I, WzS 6./7.2017, S. 171 - 173).
  • SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17

    Maßgeblichkeit des leistungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den

    Während der Bemessungsrahmen auf das Versicherungspflichtverhältnis und mithin auf das Arbeitsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne abstellt, welches bis zur Auflösung am 30.04.2017 dauerte, kommt es für den Bemessungszeitraum auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; Beschluss des Bay. LSG vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16; Urteil des Bay. LSG vom 19.09.2017, L 10 AL 67/17;Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 09/2015, § 150 Rdnr. 70).
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